Insolvenz
"Insolvenz" bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens bei der Anwaltskanzlei Maier können sich überschuldete Personen von ihren Schulden befreien. Wer zahlungsunfähig ist oder zu werden droht, kann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Zu unterscheiden sind das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren.
I. Regelinsolvenzverfahren
Wenn Sie selbständig sind oder einmal selbständig waren und mindestens 20 Gläubiger haben, müssen Sie im Fall der Zahlungsunfähigkeit das Regelinsolvenzverfahren beantragen. Vor Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens muss kein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden. Ein Schuldenbereinigungsplanverfahren wie im Verbraucherinsolvenzverfahren ist dafür nicht notwendig. Sie können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar mit Zahlungsunfähigkeit einreichen. Nach Antragstellung wird evtl. ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit prüfen oder sofort das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, welcher die Verfügungsgewalt über Vermögen und Einkommen hat. Im Übrigen läuft das Regelinsolvenzverfahren wie das Verbraucherinsolvenzverfahren ab. In Sonderfällen kann ein sogenannter Insolvenzplan zum Erhalt des Unternehmens vorgeschlagen werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, beantragen Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren.
II. Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung / III. Kosten
Schulden aus Geldstrafen, Bußgeldern und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bleiben auch nach einem Insolvenzverfahren bestehen. Wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten des Verfahrens zu decken, können Sie eine Stundung der Kosten beantragen. Sollten Sie während des Insolvenzverfahrens pfändbares Einkommen erzielen, werden davon die Kosten des Verfahrens bezahlt. Sind nach dem Insolvenzverfahren noch Kosten vorhanden, können diese vier Jahre lang zurückgefordert werden. Dabei gelten die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe.
IV. Ehepaare
Ehepaare können auch bei gemeinsamen Schulden nicht zusammen ein Insolvenzverfahren beantragen. Das Insolvenzverfahren muss von jedem Schuldner einzeln beantragt werden. Beide Ehepartner müssen jeweils einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht stellen.
V. Dauer
Das Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung dauert sechs Jahre. Wenn Sie bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig waren, verkürzt sich diese Laufzeit auf fünf Jahre. Beachten Sie bitte, dass dem Verbraucherinsolvenzverfahren noch zwei Verfahrensstufen vorgeschaltet sind. Das ist der außergerichtliche Einigungsversuch und manchmal das Schuldenbereinigungsplanverfahren. Diese zwei Verfahrensstufen können mehr als ein Jahr dauern.
VI. Wohlverhaltsperiode
In dieser Zeit muss der Schuldner folgende Pflichten erfüllen: Alle Einkünfte offen legen, den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder abführen, Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder leisten, d.h. keinen Gläubiger bevorzugen. Dem Treuhänder und dem Gericht Mitteilung über jeden Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel machen. Im Falle von Arbeitslosigkeit sich um Arbeit bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen, ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder abführen. Verletzt der Schuldner eine der aufgeführten Pflichten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers, die Restschuldbefreiung verweigern. Weiterhin kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn in dieser Zeit eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgt.
VII. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
- Außergerichtlicher Einigungsversuch
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
- Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
- Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
- Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltenszeit
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist die erste Stufe eines Insolvenzverfahrens. Dieser ist im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwingend vorgeschrieben. Mit unserer Hilfe wird versucht, sich mit allen Gläubigern zu einigen. An die Gläubiger wird ein Zahlungsplan gesandt. Lehnt ein Gläubiger den Zahlungsplan ab und besteht keine Möglichkeit, mit dem Gläubiger nachzuverhandeln, ist der Außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Das Scheitern des Außergerichtlichen Einigungsversuches wird dann von uns bestätigt. Erst mit dieser Bescheinigung können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Gericht stellen.
Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung ist in den §§ 146 - 161 ZVG und in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) geregelt. Neben der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und der Zwangsversteigerung ist dies die dritte Art der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Mit der Zwangsverwaltung, die auf Anordnung eines Gläubigers erfolgen kann, wird das Ziel verfolgt, Nutzungen aus der Immobilie, insbesondere Mieten und Pachten, zu erzielen ohne dass der Eigentümer diese selbst vereinnahmen kann. Ferner können im Rahmen der Zwangsverwaltung auch Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Immobilie durch den Zwangsverwalter durchgeführt werden. Es ist die Aufgabe des Zwangsverwalters, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt bestmöglich im Interesse der Gläubiger zu verwalten, instandzuhalten, Leerstände zu vermieten und die Mieten zu vereinnahmen. Da in vielen Fällen komplizierte juristische Problemstellungen auftreten, liegt es nahe, in diesen Fällen einen erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Aufgrund unserer jahrelangen Tätigkeit ist uns der Umgang mit Immobilien bestens geläufig. Auch die Auseinandersetzung mit Mietern, ggf. auch dem Eigentümer und sonstigen Dritten gehört zu unseren ständigen Tätigkeiten. Wir verwalten derzeit sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien unterschiedlichster Größenordnung und Gestalt. Entsprechend dem jeweiligen Teilungsplan nehmen wir, soweit die erzielten Mieten nicht zu einem bestimmten Zweck benötigt werden, möglichst frühzeitig und umfassend Ausschüttungen an die Gläubiger vor.
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