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Willkommen beim Glasschutzverein                        Tuttlingen und Umgebung VVaG

Der Glasschutzverein Tuttlingen ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Zweck des Vereins ist es, Schaufenster, Schaukästen und Glastüren von Ladengeschäften zu versichern. Das alles erfolgt zu günstigen Beiträgen und einfachster, unbürokratischer Schadensregulierung. Das Geschäftsgebiet beschränkt sich auf die Stadt Tuttlingen und die nähere Umgebung.

Bei Interesse rufen Sie uns doch an oder füllen Sie das untenstehende Kontaktformular aus und lassen Sie sich einfach ein unverbindliches Angebot errechnen.

Ihr Glasschutzverein Tuttlingen

Ansprechpartner:   Sigrid Ruckgaber (Tel. 07461 / 5848)  &  Gerd Rettkowski (Tel. 07461 / 707-1175)

Schumannstr. 38 78532 Tuttlingen 



Satzung und Versicherungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz  

Der Verein führt den Namen „Glasschutz-Verein Tuttlingen u. Umgebung VVaG". Er ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetztes und hat durch die von der Aufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (Zulassung) die Rechtsfähigkeit erlangt. Gemäß § 157 a des Versicherungssauf-sichtsgesetzes ist der Verein von der laufenden staatlichen Aufsicht freigestellt.

§ 2 Sitz, Geschäftsgebiet  

Der Verein hat seinen Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Tuttlingen. Sein Geschäfts-gebiet erstreckt sich auf den Bereich der Stadt Tuttlingen und Umgebung.

§ 3 Zweck  

Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern volle Deckung des Schadens im Falle der Beschädigung von Schaufenstern, Schaukästen und Glastüren bei möglichst niederen Beiträgen und einfachster Form der Schadens-regelung zu gewähren. - Im näheren siehe die allgemeinen Versicherungsbedingungen -

§ 4 Bekanntmachung, Geschäftsjahr  

1) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben an jedes einzelne Mitglied.

2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Entstehung

1) Mitglied des Vereins kann jeder Hausbesitzer oder Geschäftsinhaber werden, der für die in seinem Besitz befindlichen Schaufenster, Schaukästen und Glastüren verantwortlich ist. Die Mitgliedschaft ist nicht nur für die natürliche, sondern auch für die juristische Personen möglich. Wer Mitglied des Vereins werden will, hat sich beim Vereinsleiter (Vorstand) schriftlich anzumelden. Dabei sind die Anzahl, Art und Größe der zu versichernden Scheiben anzugeben.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsleiter (Vorstand) im Einver-nehmen mit dem Beirat (§ 15) endgültig. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vereinsleiter (Vorstand) zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

3) Den aufzunehmenden Personen ist eine Ausfertigung der Satzung gegen eine besonders auszustellende Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

4) Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Aushändigung des Versicherungsscheins nach vorheriger Einzahlung der in § 22 bezeichneten Beiträge.

5) Mit der Aushändigung des Versicherungsscheins an den Antragsteller tritt das Versicherungsverhältnis in Kraft.

§ 6 Beendigung

1) Die Mitgliedschaft und die Versicherung bei dem Verein endet

a) durch Kündigung seitens des Mitglieds (freiwilliger Austritt)

b) durch Kündigung seitens des Vereins (Ausschluß)

2) Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens 3 Monaten auf den Schluß eines jeden Geschäftsjahres (§ 4 Abs. 2) schriftlich kündigen mit der Wirkung, daß seine Versicherungsansprüche mit dem Schluß dieses Geschäftsjahres erlöschen.

3) Die Kündigung seitens des Vereins ( Ausschluß) kann erfolgen wenn

a) das Mitglied im Aufnahmeantrag, beim Eintritt gefahrerhöhender Umstände oder – im Schadensfall – bei den zur Feststellung des Schadens gepflogene Erhebungen, in erheblichen Punkten absichtlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder richtige Angaben unterlassen hat, oder wenn sich das Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins zuschulden kommen läßt, insbesondere wenn Schäden wiederholt durch Fahrlässigkeit verursacht worden sind.

b) Ein Mitglied – ohne vom Vereinsleiter (Vorstand) Stundung erhalten zu haben – mit der Entrichtung eines Beitrags im Rückstand bleibt und die Beitragszahlung nicht innerhalb zweier Wochen nach erfolgter schriftlicher Mahnung – in der auf die Folgen des Verzugs hinzuweisen ist – nachholt.

4) Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsleiter (Vorstand) nach Anhörung der Beiratsmitglieder. Das Mitglied erhält einen schriftlichen Be-scheid, in dem auch der Tag angegeben ist, an dem der Ausschluß wirksam wird.

5) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb 1 Woche nach erfolgter Mitteilung schriftliche Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einzureichen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmen-mehrheit endgültig; die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an den Verein, insbesondere auch nicht an das Vereinsvermögen, sie bleiben jedoch für alle Verbindlichkeiten des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in welchem der Austritt oder Ausschluß erfolgt ist, zahlungspflichtig.

7) Erkennt der Versicherer im Schadenfalle seine Entschädigungspflicht nicht an, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung hat innerhalb zweier Wochen, nachdem dem Versicherungsnehmer die Ablehnung der Entschä-digungspflicht zugegangen ist, zu erfolgen. Sie ist unzulässig, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß § 7 1a) verletzt hat. 8) Der Versicherer ist nach einem ersatzpflichtigen Schaden berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung hat innerhalb zweier Wochen nach der Ersatzleistung zu erfolgen.

§ 7 Veräußerung der versicherten Gegenstände usw.

Wird das Haus oder das Geschäft veräußert, so geht die Mitgliedschaft (für das laufende Geschäftsjahr) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 69 des Versicherungsvertragsgesetzes) ohne weiteres auf den Erwerber über, unbeachtet seiner Rechte nach § 70 a.a.O.


III. Verfassung und Geschäftsführung

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vereinsführer (Vorstand)

c) die Beiräte Die Mitgliederversammlung

§ 9 Zusammensetzung, Einberufung, Beschlußfassung

1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel am Sitz des Vereins jährlich einmal – möglichst innerhalb der ersten zwei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Sie werden vom Vereinsleiter (Vorstand) oder seinem Stellvertreter mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3) Anträge , welche spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsleiter (Vorstand) eingehen und von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unterzeichnet sind, sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. In diesem Fall ist auch die erweiterte Tagesordnung bekannt zu geben.

4) Jedes Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes übertragen, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen- einschließlich seiner eigenen Stimme – auf sich vereinigen. Jedes Mitglied hat sich für seine Person durch die Mitgliedskarte und für die ihm übertragenen Stimmen anderer Mitglieder durch eine schriftliche Erklärung auszuweisen.

5) Zur Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vereinsleiter (Vorstand) verpflichtet, wenn der Beirat sie verlangt, oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Darlegung des Zwecks und der Gründe beim Vereinsleiter (Vorstand) beantragt. Für ihre Einberufung gelten dieselben Bestimmungen wie für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

6) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

7) Die Beschlüsse werden, sofern nicht in § 10 etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsleiter (Vorstand).

§ 10 Aufgaben

1) Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die folgenden:

a) Abnahme und endgültige Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung; Beschlussfassung über die Verteilung des Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrags und Entlastungsverteilung an den Vereinsleiter (Vorstand).
b) Die Wahl des Vereinsleiters ( Vorstands),
c) Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung der Satzung, allgem. Versicherungsbedingungen und Tarife,
d) Beschlussfassung über Änderung des Zwecks oder Erweiterung des Vereins,
e) Beschlussfassung über Auflösung oder Übergang des Vereins auf ein anderes Unternehmen, f) Mindestens im Abstand von 5 Jahren hat die Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden ob durch einen Sachverständigen eine allgemeine Prüfung der Vermögenslage durchzuführen ist,

3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bzw. vertretenen Stimmen gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsleiter (Vorstand); zu Beschlüssen über Änderung der Satzung und Tarife, des Zwecks, Erweiterung, Auflösung oder Übergang des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ dieser Stimmen erforderlich.

4) Die Beschlüsse zu Ziffer 2 e bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und treten erst nach deren Erteilung in Kraft. Mit Ausnahme der Bestimmungen in den §§ 5 u. 6 sowie in den Abschnitten IV u. VII haben Satzungsänderungen auch für bestehende Verhältnisse Wirkung.

§ 11 Wahlen

1) Bei Wahlen sind die Personen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


2) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel schriftlich. Sie können auch durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

§ 12 Leitung der Versammlung Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vereinsleiter (Vorstand) oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Leiter der Versammlung bestimmt die Reihenfolge, in der die Tagesordnung erledigt wird. Über den Gang der Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere auch die Zahl der Anwesenden bzw. vertretenden Stimmen abzugeben. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Mitglied des Vereins zu unterzeichnen. Der Vereinsleiter (Vorstand)

§ 13 Bestellung

Der Vereinsleiter (Vorstand) wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 14 Aufgaben

1) Der Vereinsleiter (Vorstand) hat für die ordnungsmäßige Verwaltung und Erledigung der Geschäfte zu sorgen und kann, gegebenenfalls im Einver-nehmen mit dem Beirat, und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Ge-nehmigung durch die Mitgliederversammlung alle Maßnahmen treffen, welche zur Sicherung der Kassenleistung notwendig werden. Im übrigen kann er im Benehmen mit dem Beirat eine Geschäftsverordnung erlassen und zur Besorgung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vereinsleiter (Vorstand) der Kasse den Rechnungsabschluss zu fertigen. Es können die für beaufsichtigte Vereine vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsleiter; dieser – im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – ist also berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, ohne daß die Erteilung einer besonderen Vollmacht erforderlich wäre.

§ 15 Beirat

1) Der Vereinsleiter (Vorstand) kann zu seiner Unterstützung und Beratung in wichtigeren Angelegenheiten, insbesondere soweit dies in gegenwärtiger Satzung vorgesehen ist, einen Beirat aus 3-4 Personen bilden, die mit Ausnahme eines etwa berufenen Fachmannes Mitglieder sein müssen.

2) Die Zeitdauer der Berufung deckt sich mit der, für die der Vereinsleiter (Vorstand) selbst bestellt ist.

3) Aus den Beiratsmitgliedern bestimmt der Vereinsleiter (Vorstand) seinen Stellvertreter, der in Verhinderungsfällen für ihn eintritt und insoweit die gleichen Rechte und Pflichten hat wie er selbst.

§ 16

1) Vorstand und die Mitglieder des Beirats haben die Interessen des Vereins besonders zu fördern.

2) Sie verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Für besondere mit erheblichen Zeitaufwand verbundene Dienstleistungen kann ihnen eine entsprechende Entschädigung deren Höhe vom Beirat festgesetzt wird, gewährt werden. Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Vergütung.

3) Der Vorstand und die Mitglieder des Beirats dürfen an Beratungen, die ihre persönlichen Belange zum Gegenstand haben, nur insoweit teilnehmen, als es die Darlegung und Klärung ihrer Belange erfordert, keinesfalls aber an der Beschlussfassung, bei der sie nicht zugegen sein dürfen.

IV
. Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 17 Gegenstand der Versicherung

1) Der Versicherer haftet für den Schaden, der an den in der Versicherungsurkunde (Versicherungsschein, Verlängerungsschein, Nachtrag) aufgeführten, fertig eingesetzten Scheiben oder anderen Gegenständen durch Zerbrechen entsteht unter Einschluß der Kosten einer etwa erforderlichen Notverglasung. Beschädigungen der Oberfläche z.B. Schrammen u.ä. sind nicht Gegenstand der Versicherung.

2) Außer den in Absatz 1 aufgeführten Gegenständen können durch besondere Vereinbarung mitversichert werden die Ersatzkosten: a) für Anstriche, Malereien, Schriften oder sonstige Verzierungen, sowie für Glasbuchstaben; b) für den Aufbau von Gerüsten zur Ersatzausführung; c) für das Beseitigen und Wiederanbringen von Gegenständen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen, Schaufensterabschlüsse usw.)

§ 18 Umfang der Haftung des Vereins

1) Der Verein haftet für den Schaden, welcher dem Mitglied durch Zerbrechen oder Absplittern der versicherten Glasscheibe entsteht. Bloße Kratzstellen oder Schrammen gelten nicht als Beschädigung im Sinne vorstehender Bestimmung.

2) Es wird nur Naturalersatz geleistet, d.h. durch Lieferung und Einsetzung von Scheiben gleicher Qualität derjenige Zustand wieder hergestellt, der vor dem Schadensfalle bestanden hat.

3) Im übrigen werden nur tadellose, also nicht zersprungene oder sonst beschädigte Scheiben zur Versicherung zugelassen.

4) Die Räumlichkeiten, in denen sich das zu versichernde Glas befindet, müssen baulich vollendet sein und in ordnungsmäßigem Zustand erhalten bleiben. Ebenso müssen die Scheibenrahmen in ordnungsmäßigem Zustand gehalten werden.

5) Die bei dem Verein anzumeldenden Glasscheiben dürfen anderweitig nicht versichert werden.

§ 19 Ausschluß der Leistung

1) Der Verein haftet nicht für Schäden ,

a) die durch Krieg, innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, Erdbeben oder durch Atomenergie herbeigeführt werden,

b) die durch Reparaturen oder Auswechslung der Umrahmung, oder durch handwerksmäßige Verrichtungen an den Scheiben, ihren Umrahmungen oder Schutzvorrichtungen hervorgerufen werden,

c) die an Rahmen und Einfassungen sowie alle Nebenschäden, die durch das Zerbrechen einer Scheibe herbeigeführt werden,

d) die durch gewaltsames Erwärmen oder Auftauen der Schaufenster entstehen.

e) die durch die Gebäudeversicherung gedeckt sind.

§ 20 Anzeige von Gefahrumständen bei Abschluß des Vertrags

1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei der Beitrittserklärung (§ 5) alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzugeben.

2) Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes schuldhafterweise unterblieben oder unrichtig erstattet, so hat der Verein das Recht, gemäß §§ 16-21 des Versicherungsvertragsgesetztes vom Vertrag zurückzutreten.

3) Tritt der Verein zurück, nachdem ein Schadensfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung nur dann bestehen, wenn der Umstand, in Anlehnung dessen die Anmeldung verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadensfalls und auf den Umfang der Leistung des Vereins gehabt hat.

4) Im übrigen steht dem Verein bei schuldhafter Verletzung der Anzeige-pflicht auch das Recht zum Ausschluß des Mitglieds gemäß § 6, Abs. 3 Buchst. a zu.


§ 21 Gefahrerhöhung

1) Erfolgen bauliche Veränderungen, belangreiche Ausbesserungen oder Gerüstarbeiten an Gebäuden oder an oder in dem Raume, in welchem sich die versicherten Glasscheiben befinden oder in unmittelbarer Nähe der Scheiben, so müssen diese Veränderungen sowie alle sonstigen Umstände, welche eine erhebliche Gefahrenerhöhung bedeuten, insbesondere auch das Schadhaftwerden der Umrahmungen vom Versicherungsnehmer unverzüglich dem Vereinsleiter (Vorstand) angezeigt werden. Veränderungen der Scheiben nach Art und Größe sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen

2) Bei Unterlassung dieser Anzeigepflicht treten die im Versicherungs-vertragsgesetz festgelegten Folgen ein. Das Recht des Vereins auf Ausschluß des Mitglieds (§ 6, Abs. 3, Buchst. a) bleibt unberührt.

V. Leistungen der Mitglieder

§ 22 Prämie, Beginn und Ende der Haftung

1) Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgeprämien bei Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen. Mit der Prämie sind die aus der Versicherungsurkunde oder der Prämienrechnung ersichtlichen Abgaben und Kosten (Steuer, Ausfertigungs- und Hebegebühren) zu entrichten. 

2) Die Haftung des Versichers beginnt mit der Einlösung der Versicherungsurkunde bezeichneten Zeitpunktes,

3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38,39 VVG. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG gesetzten Zahlungsfristen gerichtlich eingezogen werden. 2) Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Zeit geleistet, so erfolgt das Mahnverfahren gemäß § 6, Abs. 3, Buchst. b mit den a.a.o. aufgeführten Folgen.

4) Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit, so gebührt dem Versicherer die Prämie nach Maßgabe der Bestimmungen des VVG (z.B. §§ 40,68 und 70). Wird das Versicherungsverhältnis nach einem Schadenfall, für den der Versicherer Ersatzleistung abgelehnt hat, gekündigt (vgl. § 11 (2) a), so wird die zeitlich unverdiente Prämie zurückgezahlt. Wird es vom Versicherer nach einem Schadenfall gekündigt, für den er die Ersatzpflicht anerkannt hat, so gebührt ihm die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. War die Prämie für mehrere Jahre vorausgezahlt, so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluß der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde. Der Mehrbetrag wird zurückerstattet.

§ 23 Umlage


1) Die zur Begleichung der Schäden, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, Versicherungssteuer usw. erforderlichen Beträge werden durch Umlage aufgebracht, welche nach Maßgabe des eingetretenen Bedarfs auf die Mitglieder im Verhältnis der von ihnen versicherten Scheibenfläche plus Gefahrenklasse (Schadensteile) errechnet werden.

2) Der Einzug von Umlagen erfolgt jährlich unmittelbar nach Ablauf eines Kalenderjahres.

§ 24 Fälligkeit der Umlage

1) Umlagen sind jeweils 10 Tage nach Ausschreibung der Umlage zur Zahlung fällig.

VI. Bestimmungen für den Schadensfall

§ 25 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

1) Der Versicherungsnehmer ist im Schadenfall verpflichtet:

a) unverzüglich den Schaden dem Versicherer oder seiner Agentur anzuzeigen und zwar auch dann, wenn nur ein geringfügiger Bruch vorliegt und eine sofortige Ersatzleistung nicht beansprucht wird.

b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen,

c) den Versicherer bei der Schadenermittlung und bei der Feststellung des Schadenstifters zu unterstützen

d) sofern der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, sich um die Ermittlung des Täters und um die Feststellung des Tatbestandes sowie der Zeugen nach Kräften zu bemühen.

2) Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen diese Bestimmungen, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Der Versicherer bleibt zum Ersatz verpflichtet, wenn ein grobfahrlässiger Verstoß keinen Einfluß auf die Feststellung und den Umfang des Schadens gehabt hat oder wenn in dem unter 1a) angegebenen Falle der Versicherer in anderer Weise von dem Eintritt des Schadenfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

3) Der Verein ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Mitglied den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

§ 26 Art des Schadensersatzes
1) Bei einem ersatzpflichtigen Schaden hat der Versicherer die Wahl, den früheren Zustand wieder herzustellen (Naturalersatz) oder Barzahlung zu leisten. § 26

2) Liegt bei einer Versicherung mit festen Summen eine Unterversicherung vor (§ 56 VVG), hat der Versicherer nur den Teil des Schadens zu ersetzen, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert. einem Monat nach der Schadenmeldung zu zahlen.

3) Wählt der Versicherer Naturalersatz, hat er den Auftrag auf Ersatz unverzüglich zu erteilen. Wählt er Barersatz, so ist die Entschädigung spätestens binnen


4) Wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 27 Ansprüche an Dritte.

1) Nach Gewährung der Entschädigung geht der Anspruch, der einem Mitglied auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, auf den Verein über, soweit dieser dem Mitglied den Schaden ersetzt hat.


2) Familienangehörige des Mitglieds sind als Dritte in diesem Sinne nur anzusehen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben.


3) Soweit hienach Ersatzansprüche auf den Verein übergehen, gelten sie im voraus mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens als an den Verein abgetreten.


VII. Vermögensverwaltung

§ 28 Rücklage


1) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes ist eine Rücklage bis zur Höhe von 15 v.H. des Gesamtwertes der versicherten Scheiben zu bilden. 2) Dieser Rücklage fließen, solange sie Sollhöhe nicht erreicht hat, zu: a) die nach § 22 fälligen Aufnahmegebühren, b) ein mitden jährlich zu erhebenden Umlagen einzuziehender Sonderbetrag, dessen Höhe vom Vereinsleiter (Vorstand) festgesetzt wird, c) etwaige Überschüsse und sonstige außerordentliche Einnahmen.

§ 29 Vermögensanlage

1) Das Vermögen des Vereins ist so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität erreicht wird.

2) Der Vorstand ist dafür verantwortlich, daß der Gesamtbetrag der Verwal-tungskosten 20 v.H. der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigt.

VIII. Auflösung

§ 30 Auflösungsbeschluß

1) Der Beschluß auf Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2) Der Antrag auf Auflösung muß vom Vereinsleiter (Vorstand) oder von wenigstens 1/10 der Mitglieder gestellt und in der Tagesordnung bekanntgegeben sein. Zu dem Beschluß auf Auflösung bedarf es einer Mehrheit von ¾, der in der Versammlung erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

§ 31 Genehmigung des Auflösungsbeschlusses, Erlöschen der Versicherungsverhältnisse

1) Der Beschluß auf Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

2) Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen 4 Wochen nach der Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbschlusses.

§ 32 Liquidation

Nach erfolgter Auflösung findet die Liquidation statt, die durch den Vereinsleiter (Vorstand) geschieht, doch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestimmen. Die Liquidatoren fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.

§ 33 Überschuß, Fehlbetrag bei Auflösung

1) Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuß, so verfügt darüber die letzete Mitgliederversammlung. Der Überschuß wird, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, nach Maßgabe der vericherten Schadensteile (§23, Ziff. 1) an die Mitglieder verteilt.

2) Ein nach Verwendung der Rücklage und sonstiger Vermögensteile noch bestehender Fehlbetrag ist im Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr bezahlten Umlagebeträge von den Mitgliedern durch Nachschüsse zu decken.

3) Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 48-52 BGB Anwendung.

IX. Schlußbestimmung

§ 34

Vorstehende Satzung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Satzung der bisherigen Fassung.

Stand:  18. Mai 1999


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